Egal, ob Sie eine Kündigung erhalten haben oder aus eigenem Willen aus Ihrer Mietwohnung ausziehen – in jedem Fall ist eine Wohnungsübergabe mit dem Vermieter oder der Vermieterin Pflicht. Manche Eigentümer schicken, anstatt selbst zu erscheinen, auch den Hausverwalter oder die Hausmeisterin. Beides ist zulässig und ändert nichts an Ihren Rechten und Pflichten als Mieter oder Mieterin bei der Wohnungsübergabe.
Inhaltsverzeichnis:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie müssen Mieter die Wohnung beim Auszug hinterlassen?
- Muss ich die Wohnung beim Auszug streichen oder renovieren?
- Was passiert mit selbst verursachten Schäden?
- Was sollte man zur Wohnungsübergabe unbedingt mitbringen?
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Übergabe sollte die Wohnung in der Regel besenrein sein.
- Es ist Ihre Pflicht als Mieter oder Mieterin, alle Gegenstände, Möbel und Veränderungen an der Wohnung vor der Übergabe zu entfernen.
- Streichen und Renovieren müssen Sie meist nur, wenn es auch wirklich nötig ist.
Wie müssen Mieter die Wohnung beim Auszug hinterlassen?
Grundsätzlich sollte eine Mietwohnung am Ende der Vertragszeit in dem gleichen Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich bei Mietbeginn befand. Diese Formulierung findet sich auch in vielen Mietverträgen wieder. Für Sie bedeutet das, dass Sie:
- Die Mietwohnung vollständig räumen müssen: Es dürfen keine Einrichtungsgegenstände, Einbauküchen, Möbel oder Umbauten in der Wohnung verbleiben.
- Umbauten, auch wenn sie vom Vermietenden genehmigt wurden, müssen wieder rückgängig gemacht werden – außer der Vermieter bzw. die Vermieterin verzichtet ausdrücklich darauf.
- Die Übergabe von Mietwohnungen erfolgt in der Regel besenrein. Gründliches Putzen ist also nicht unbedingt nötig, wenn sich die Wohnung in einem guten Zustand befindet.
- Normale Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer im Boden müssen Vermietende hinnehmen. Sie sind kein Grund zur Beanstandung.
Muss ich die Wohnung beim Auszug streichen oder renovieren?
In vielen älteren Mietverträgen finden sich pauschale Regelungen bezüglich sogenannter Schönheitsreparaturen und Renovierungen beim Auszug des Mieters. Viele davon sind allerdings mittlerweile nicht mehr rechtsgültig. Gerichte sind zu dem Schluss gekommen, dass eine allgemeine Renovierungspflicht, die den Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt, nicht zulässig ist.
Beim Auszug streichen müssen Sie also nur dann, wenn ein neuer Anstrich auch wirklich nötig ist – und wenn Sie die Wohnung vorher in frisch renoviertem Zustand übernommen haben. Falls Sie unsicher sind, lassen Sie Ihren Mietvertrag am besten durch einen fachkundigen Mietrecht Anwalt prüfen.
Folgende Renovierungsarbeiten gehören nicht zu den beim Auszug zulässigen Schönheitsreparaturen. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kann Sie also nicht dazu verpflichten:
- Verlegen eines neuen Bodenbelags
- Abschleifen oder Versiegeln eines Parkettbodens
- Reparaturen von Türschlössern und Lichtschaltern
- Maßnahmen, die nicht das Innere, sondern das Umfeld betreffen, also Fenster- und Tür-Außenseiten oder das Treppenhaus
Was passiert mit selbst verursachten Schäden?
Selbst verursachte Schäden müssen Mieter und Mieterinnen vor der Wohnungsübergabe auf eigene Kosten beseitigen. Schließlich hat der Vermietende ein Recht darauf, die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzubekommen. Unter diese Regelung fallen zum Beispiel auch Bohrlöcher in der Wand. Sie müssen mit einer geeigneten Spachtelmasse wieder verschlossen werden.
Was sollte man zur Wohnungsübergabe unbedingt mitbringen?
Zwingend für eine erfolgreiche Wohnungsübergabe nötig sind alle zur Wohnung gehörenden und beim Einzug ausgehändigten Schlüssel. Nur wenn diese an den Vermietenden gehen, ist die Wohnung auch wirklich übergeben. Außerdem ist es immer ratsam, eine zweite Person als Zeugen dabeizuhaben. Kommt es zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten, haben Sie somit immer jemanden an Ihrer Seite.