Mieterhöhung aus Sicht von Mietern und Vermieterinnen
Vor allem in den deutschen Großstädten scheinen die Mietpreise in ungeahnte Höhe zu steigen. Doch auch in ländlichen Regionen flattert Mietern und Mieterinnen immer wieder einmal eine Mieterhöhung ins Haus. Doch wann ist diese überhaupt gerechtfertigt und wie sollten Sie als Mietpartei im Falle einer Mieterhöhung reagieren?
Wann ist eine Mieterhöhung gerechtfertigt?
Grundsätzlich hat der Vermieter bzw. die Vermieterin das Recht, die Miete in regelmäßigen Abständen zu erhöhen. Jedoch muss die Anhebung der Miete schriftlich angekündigt werden. Ein solches Schreiben muss eine Begründung beinhalten, warum die Miete angehoben werden soll. Allgemeine Floskeln wie etwa „Alles wird teurer“ zählen hierbei nicht. Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss konkret begründen, warum er bzw. sie eine höhere Miete verlangen möchte.
Natürlich kann die vermietende Partei die aktuelle Miete nicht nach Belieben erhöhen, sondern muss sich an gewisse Grenzen halten. Diese werden vom Mietspiegel vorgegeben. Der Mietspiegel dient als Orientierung, um den Mietpreis für vergleichbare Wohnungen in derselben Gegend festlegen zu können. Dem Vermieter bzw. der Vermieterin steht mehr als eine solche ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu. Darüber hinaus darf die Anhebung des Mietpreises innerhalb von drei Jahren nur maximal 20 Prozent betragen.
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Was können Mieter im Falle einer Mieterhöhung unternehmen?
Zunächst einmal sollten Sie im Schreiben des Vermieters bzw. der Vermieterin prüfen, welche Gründe er bzw. sie für die Erhöhung der Miete angibt. Ab Ende des laufenden Monats haben Mieter und Mieterinnen nach Zugang des Schreibens zwei Monate Zeit, die angegebenen Gründe und die formale Wirksamkeit des Vermieterschreibens zu prüfen.
Sollte der Vermieterbrief einige formale Kriterien nicht erfüllen, ist das gesamte Verlangen nach einer Mieterhöhung ungültig. Wenn der Vermieter bzw. die Vermieterin beispielsweise das Schreiben nur an eine der im Mietvertrag aufgeführten Personen richtet, müssen Mieter und Mieterinnen nichts unternehmen, denn es bleibt bei der alten Miete, bis der Vermieter bzw. die Vermieterin den Fehler bemerkt und korrigiert hat. Das kann auch ein Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg wie Uwe Heichel bestätigen. Mietparteien müssen einer Mieterhöhung durch den Vermieter bzw. die Vermieterin zustimmen. Als Zustimmung gilt nach Auffassung verschiedener Gerichte jedoch bereits, wenn Mieter und Mieterinnen die neue Miete an die vermietende Partei überweisen.
Mieterhöhung FAQs
Was ist eine Indexmiete?
Indexmieten sind von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Normalerweise richtet sich der Preis von Mieten nach den Quadratmetern. Bei einer Indexmiete ist das nicht der Fall. Sie orientiert sich an statistischen Messwerten und ist daher von der üblichen Staffelmiete zu unterscheiden. Die Höhe einer Indexmiete wird als Messwert anhand der Lebenshaltungskosten von Privathaushalten erfasst. Das geschieht durch das Statistische Bundesamt als Preisindex und Verbraucherpreisindex. Sobald sich Letzterer erhöht, steigen auch die Mietpreise.
Verlangen Vermieter oder Vermieterinnen entsprechend eine Indexmiete, sind sie dazu verpflichtet, Mieter bzw. Mieterinnen über Erhöhungen im Vorfeld zu informieren. Die Mieterhöhungen benötigen mindestens einen Zwischenraum von einem Jahr. Vorteile bietet eine Indexmiete durch das Wegfallen einer ortsüblichen Vergleichsmiete. Nachteilig ist, dass die Indexmiete aufgrund ihrer Beschaffenheit jährlich steigt. Informieren Sie sich in der Anwaltskanzlei Uwe Heichel genauer über die rechtlichen Bedingungen.
Was ist eine Staffelmiete?
Gegenüber der Indexmiete ist die Staffelmiete gängiger und wird in der Höhe aller Mietsteigerungen im Mietvertrag von vornherein schriftlich vereinbart. Beide Parteien einigen sich entsprechend vor dem Mietverhältnis auf zukünftige Mieterhöhungen. Die Summe wird als Staffelung angepasst. Dies kann als unbefristeter oder befristeter Vertrag erfolgen.
Staffelmietverträge sind für Vermieter oder Vermieterinnen in der Regel etwas vorteilhafter. Zum einen fällt weniger Verwaltungsaufwand an, zum anderen sind Mieterhöhungen im Vertrag geregelt und fest vereinbart. Das beugt möglichen Streitigkeiten und Konflikten mit den Mietern bzw. Mieterinnen vor. Ein Staffelmietvertrag enthält den genauen Zeitpunkt, wann sich eine Miete erhöht. Die Staffelregelungen gelten für eine maximale Laufzeit von vier Jahren und dürfen in der Vergleichsmiete bis zu zehn Prozent überschritten werden. Nach dem Ablauf der Staffelmiete gelten die Regelungen der Vergleichsmiete.
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Auch bei der Vergleichsmiete geht es um Mieterhöhungen, die Vermieter oder Vermieterinnen erheben können. Sie orientiert sich an vergleichbarem Wohnraum und an den Mietpreisen der näheren Umgebung, die üblich sind. Die ortsübliche Vergleichsmiete hängt mit dem Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung zusammen, wenn die Miete im Preis nicht an den Wohnraum gebunden ist und weder eine Index- noch eine Staffelmiete vereinbart wurde.
Der Betrag der Mieterhöhung darf dann die ortsüblichen Mietverhältnispreise nicht übersteigen. Wenn die Miete bereits der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, ist eine Mieterhöhung nicht möglich.
Gefunden werden kann die ortsübliche Vergleichsmiete durch Bezug zu:
- Vergleichswohnungen
- Gutachten
- Mietspiegel (gibt die jeweils ortsüblichen Mieten an)
- Auskünfte einer Mietdatenbank
Die ortsübliche Vergleichsmiete spielt nicht nur bei Mieterhöhungen eine Rolle, sondern kommt in einigen Fällen auch bei der Neuvermietung einer Wohnung zum Tragen. Das umfasst den Umstand, dass die neue Miete nicht höher als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, ansonsten gilt sie als Mietwucher oder Mietüberhöhung.
Welche Rolle spielt die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen?
Möchten Vermieter bzw. Vermieterinnen die Miete anheben, müssen sie zwei gesetzlich geregelte Grenzen berücksichtigen. Das sind die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze setzt dabei voraus, dass eine Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen darf. In einigen Städten gilt eine Kappungsgrenze von 15 Prozent. Beachten Vermieter bzw. Vermieterinnen die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nicht, haben Mieter oder Mieterinnen das Recht, einer Erhöhung zu widersprechen.
Anhand der Kappungsgrenze ist die Prüfung möglich, ob die Mieterhöhung zulässig ist. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn eine bisherige Miete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen hat. Im genannten Zeitraum von drei Jahren dürfen Vermieter bzw. Vermieterinnen die Miete um maximal 15 bis 20 Prozent anheben, müssen sich dabei jedoch immer an die Kappungsgrenze halten. Das verhindert den zu raschen Mietpreisanstieg. Lassen Sie sich von der Anwaltskanzlei Uwe Heichel ausführlich dazu beraten. Ich helfe Ihnen gerne weiter, wenn Mieterhöhungen anstehen.