Das Thema Räumungsverfahren spielt im Mietrecht eine wichtige Rolle. Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter bzw. die Mieterin nach § 546 BGB dazu verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Dies bedeutet konkret, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin einen Anspruch darauf hat, dass der oder die Mietende die Wohnung freiwillig unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses räumt und in vertragsgemäßem Zustand herausgibt.
Weigert sich der Mieter bzw. die Mieterin jedoch, die Wohnung zu räumen oder zu übergeben, kann der oder die Vermietende ihn bzw. sie auf die Räumung der Wohnung verklagen. Wie dieses Räumungsverfahren genau abläuft, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind und welche Rechte und Pflichten für die Parteien gelten, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter bzw. die Vermieterin einen Anspruch auf Räumung der Wohnung.
- Zuvor muss allerdings eine Kündigungs- bzw. Räumungsfrist gewährt werden.
- Ist die Klage erfolgreich, kann die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher bzw. -vollzieherin geräumt werden.
Grundlagen des Räumungsverfahrens
Grundsätzlich gilt die Wohnung im Sinne des BGB als geräumt, wenn der oder die Mietende alle seine bzw. ihre Möbel und Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat. Herausgegeben wird die Wohnung, sobald er bzw. sie dem Vermieter oder der Vermieterin sämtliche Schlüssel zu der Wohnung übergeben hat. Erfolgt keine freiwillige Räumung seitens des Mieters bzw. der Mieterin, kann der oder die Vermietende auf die Räumung der Mietwohnung klagen.
Allerdings muss dem oder der Mietenden zuvor eine angemessene Frist zur Räumung eingeräumt worden sein. Diesbezüglich ist zwischen der fristlosen Kündigung der Wohnung und der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden: Bei ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses ist eine Kündigungsfrist zu beachten, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet. Nach § 573c Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Demgegenüber steht die fristlose Kündigung, in der eigenständig eine angemessene Räumungsfrist benannt werden kann. In der Regel wird diese sehr kurz, sprich mit wenigen Tagen, angesetzt.
Ablauf eines Räumungsverfahrens
Zunächst muss die Wohnung wirksam, das heißt schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Für die Klage auf Räumung ist es erforderlich, dass der Mieter bzw. die Mieterin trotz erhaltener Kündigung und nach Ablauf der Kündigungs- bzw. Räumungsfrist nicht auszieht.
Daran anschließend kann durch Gespräche oder Vermittlungen zwischen den Parteien eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Ist dies nicht gewünscht oder nicht zielführend, muss der oder die Vermietende, um seinen Anspruch durchzusetzen, den Mietenden oder die Mietende auf Räumung verklagen.
Bei fristloser Kündigung kann der Vermieter bzw. die Vermieterin die Räumungsklage sofort erheben. Anders verhält es sich bei der ordentlichen Kündigung: Hier muss der Vermieter bzw. die Vermieterin zunächst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten.
Wird die Räumungsklage vor Gericht zugelassen, wird sie dem Mieter bzw. der Mieterin zugestellt. Anschließend kommt es zu einem Gerichtstermin, bei dem beide Parteien ihre Positionen darlegen und beweisen müssen. Das Gericht fertigt im Anschluss sein Urteil, welches den Parteien ebenfalls zugestellt wird. Danach wird das Urteil nach vier Wochen rechtskräftig.
Bei Klageabweisung wird die Kündigung des Vermieters bzw. der Vermieterin unwirksam, bei Klageerfolg erhält der Vermieter bzw. die Vermieterin einen Räumungstitel, durch den die Räumung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Zu beachten ist dabei, dass zwischen der Mitteilung für den Räumungstermin und der Räumung selbst mindestens drei Wochen liegen müssen.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter bzw. die Vermieterin hat im Rahmen des Räumungsverfahren das Recht,
- auf Räumung der Wohnung zu klagen,
- eine vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels zu beantragen,
- einen Gerichtsvollzieher bzw. -vollzieherin mit der Räumung der Wohnung zu beauftragen.
Hinsichtlich des letzten Punktes ist es sogar essentiell, dass der oder die Vermietende einen Gerichtsvollzieher bzw. -vollzieherin mit der Räumung beauftragt. Der Vermieter bzw. die Vermieterin darf die Wohnung nicht selbst räumen, die Schlösser austauschen oder gar Strom oder Wasser abstellen. Zudem sollte die Räumungsfrist bei fristloser Kündigung angemessen sein, damit das Verfahren korrekt und fair durchgeführt wird. Daher gilt auch hier: Je länger die Frist angesetzt wird, desto einfacher kann der Mieter bzw. die Mieterin eine geeignete neue Wohnung finden und gerät nicht in die Gefahr der Obdachlosigkeit.
Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter bzw. die Mieterin wiederum hat das Recht, vor allem
- einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu stellen, um mehr Zeit zu haben, eine neue Wohnung zu finden,
- Einspruch gegen die Räumungsklage zu erheben oder
- sich gegen die Räumungsklage zu wehren.
Um eine Zwangsräumung zu vermeiden, haben Mieter und Mieterinnen die Möglichkeit, etwaige Mietschulden so schnell wie möglich zu begleichen. Dadurch wird die Gefahr der fristlosen Kündigung vermindert. Zudem kann der Mieter bzw. die Mieterin bei der eingereichten Räumungsklage nach § 721 ZPO einen Antrag auf Setzung einer angemessenen Räumungsfrist stellen oder Räumungsschutz beantragen. Dadurch wird zwar die Räumung an sich nicht verhindert, allerdings wird dem Mieter bzw. der Mieterin mehr Zeit bis zum Auszug verschafft.
Fazit
Ein Räumungsverfahren ist ein belastendes Thema sowohl für den oder die Vermietende als auch für den oder die Mietende. Dabei spielen, wie dargestellt, beide widerstreitenden Interessen eine wichtige Rolle. Als erfahrener Rechtsanwalt für Mietrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihren Anspruch als Vermieter bzw. Vermieterin auf Räumung geltend zu machen. Als Mieter bzw. Mieterin verteidige ich Sie im Räumungsverfahren und versuche gemeinsam mit Ihnen, die Räumungsklage in Ihrem Interesse abzuwenden. Kontaktieren Sie mich gerne für weitere Informationen.