Kündigung Mietvertrag – Hilfe von Ihrem Rechtsanwalt in Berlin
Die rechtlichen Grundlagen eines Mietverhältnisses sind ein komplexes Feld für beide Parteien, sowohl für Mieter und Mieterinnen als auch für Vermieter und Vermieterinnen. Vor allem, wenn eine Kündigung eingeleitet werden soll, werden häufig formale Fehler aus Unkenntnis begangen und die rechtmäßige Kündigung kann nicht vollzogen werden.
Das ist oft nicht nur ärgerlich, sondern auch mit einem hohen Aufwand und häufig auch großen Kosten verbunden – egal, ob aufseiten des Mieters bzw. der Mieterin, die vielleicht schon eine neue Wohnung haben, oder aufseiten des Vermieters bzw. der Vermieterin, die unter Umständen auf Mietschulden sitzenbleiben.
Als Ihr kompetenter Fachanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf stehe ich Ihnen bei allen Rechtsstreitigkeiten oder Fragen rund um Ihr bestehendes Mietverhältnis bei – damit Sie eine Kündigung nach dem geltenden Recht und ohne Stolpersteine und Verzögerungen in die Wege leiten können. Setzen Sie sich gerne mit Rechtsanwalt Uwe Heichel in Verbindung und lassen Sie sich beraten.
Die Kündigung – was Mieter und Vermieter beachten müssen
Als Fachanwalt für Mietangelegenheiten bringe ich eine lange Erfahrung und eine tiefgehende Kenntnis mit und helfe Ihnen bei Fragen in Sachen Kündigung lösungsorientiert weiter. Im Allgemeinen gilt zuerst einmal: Beim Mieten einer Wohnung wird ein Vertrag zwischen zwei Parteien meistens auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Im Mietvertrag und im Gesetz verankert ist standardmäßig eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Regelung soll den Mieter bzw. die Mieterin schützen und ihm bzw. ihr bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters oder der Vermieterin genügend Zeit geben, neuen Wohnraum zu finden.
Soll das Mietverhältnis aber vorzeitig gekündigt werden, so gibt es auch dafür gesonderte Regelungen und Möglichkeiten. Hat der Mieter bzw. die Mieterin zum Beispiel bereits einen möglichen Nachmieter oder eine Nachmieterin zur Hand, kann der Vermieter bzw. die Vermieterin mit gutem Willen zusagen und die Kündigungsfrist vorzeitig beenden – dazu ist er aber nicht verpflichtet.
Anwälte und Anwältinnen werden häufig genau dann hinzugezogen, wenn eine der beiden Parteien den Mietvertrag vorzeitig kündigen möchte, die andere Seite dies aber ablehnt. Es kommt immer wieder auch vor, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin schnellstmöglich kündigen möchte.
Das kann verschiedene Gründe haben – von einem angespannten Verhältnis über Mietschulden bis hin zu Eigenbedarf. Das Recht zu einer vorzeitigen Kündigung hat der Vermieter bzw. die Vermieterin allerdings nur in ganz bestimmten Fällen, wie zum Beispiel einer Vertragspflichtverletzung durch den Mieter bzw. die Mieterin, beispielsweise bei Nichtzahlung der Miete oder eben bei der Eigenbedarfskündigung sowie einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts.
Die Rechtspraxis sieht drei geltende Gründe für eine Kündigung durch den Vermieter bzw. die Vermieterin vor:
- Zahlungsverzug oder unpünktliche Mietzahlungen
- Vertragsverletzungen (laut gültigem Mietvertrag)
- Eigenbedarf
Bei der Kündigung schleichen sich aber oft kleine formale Fehler ein, die in der Folge einen großen Schaden anrichten. Auch sind zeitliche Aspekte zu beachten und Fristen konsequent einzuhalten, sonst ist eine solche Kündigung nicht rechtens und kann von der Gegenpartei angefochten werden.
Natürlich hat auch der Mieter bzw. die Mieterin neben Pflichten auch zahlreiche Rechte, die er oder sie bei einer Kündigung durch den Vermieter bzw. die Vermieterin geltend machen kann. Bei Eigenbedarfskündigungen muss dieser bzw. diese zum Beispiel, wenn möglich, anderen Wohnraum als Alternative anbieten.
Bei der Durchsetzung Ihres Rechts in Sachen Kündigung stehe ich Ihnen jederzeit mit meiner Fachkompetenz zur Seite. Denn nicht nur die Mietkündigung, auch die Verteidigung des Mietrechts ist mitunter eine vertrackte Sache, die nicht immer reibungslos vonstatten geht. Ich als Ihr Fachanwalt bin in Schöneberg, Charlottenburg, Wilmersdorf und in ganz Berlin für Sie da!
FAQ Kündigung des Mietverhältnisses – Rechtsanwalt Uwe Heichel
Welche gesetzlichen Fristen gelten für Mieter und Vermieter?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei unbefristet abgeschlossenen Mietverträgen sind für Vermieter bzw. Vermieterinnen und Mieter bzw. Mieterinnen klar geregelt. Für letztere gilt, unabhängig von der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses, eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss spätestens bis zum dritten Kalendertag eines Monats beim Vermieter bzw. der Vermieterin eingegangen sein, damit der Monat noch in die Frist zählt.
Für den Vermieter bzw. die Vermieterin gelten andere Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Es gilt folgende Fristen einzuhalten:
- Besteht das Mietverhältnis bis zu 5 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten
- Besteht das Mietverhältnis bis zu 8 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten
- Besteht das Mietverhältnis bis zu 10 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten
- Besteht das Mietverhältnis über 10 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten
Eine noch längere Frist ist möglich, wenn es sich um sehr alte Mietverträge handelt, die bis zum Herbst des Jahres 2001 abgeschlossen worden sind. Grundsätzlich gilt außerdem, dass im Mietvertrag eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart werden kann. Diese Kündigungsfrist darf jedoch für die mietende Partei nicht zum Nachteil sein.
Von unbefristeten Mietverträgen sind befristete Mietverträge zu unterscheiden. In befristeten Mietverträgen ist keine Kündigungsfrist vorgesehen, da sie zum Mietvertragsende einfach auslaufen.
Muss die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgen?
Gemäß § 568 BGB muss ein Mietvertrag stets schriftlich gekündigt werden. Außerdem ist die Kündigung eigenhändig zu unterschreiben. Darüber hinaus müssen alle Mieter bzw. Mieterinnen und Vermieter bzw. Vermieterinnen die Kündigung unterschreiben, damit sie wirksam wird. Eine Kündigung per Mail ist nicht zulässig.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung?
Rechtlich kann zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden werden. Bei der ordentlichen Kündigung wird das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt. Alternativ gelten die Kündigungsfristen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Das bedeutet konkret, dass beide Parteien bei der ordentlichen Kündigung stets eine Frist einhalten müssen, bevor das Mietverhältnis endet.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss diese Frist hingegen nicht eingehalten werden. Die außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, die aus wichtigem Grund erfolgen kann. Der Gesetzgeber definiert jedoch nur unzureichend, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Weiterführung des Mietverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar sein muss, damit eine außerordentliche Kündigung möglich ist.
Unter welchen Voraussetzungen darf mein Vermieter mir fristlos kündigen?
Wie bereits erwähnt, ist für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie als mietende Partei Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise nachgekommen sind. Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur möglich, wenn Ihr Mietrückstand erheblich ist. Als erheblich wird der Mietrückstand angesehen, wenn einer der folgenden Aspekte erfüllt ist:
- Sie haben in zwei aufeinanderfolgenden Monaten keine Miete gezahlt.
- Sie haben in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nur teilweise gezahlt und der ausstehende Betrag beläuft sich insgesamt auf mindestens eine Monatsmiete.
- Sie haben die Miete über mehrere Monate hinweg nicht vollständig gezahlt und schulden dem Vermieter bzw. der Vermieterin insgesamt mindestens zwei Monatsmieten. Dieser Aspekt greift auch, wenn Sie zwischenzeitlich eine vollständige Miete gezahlt haben und anschließend die Miete wieder nur anteilig zahlen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin in diesen Fällen das Mietverhältnis sofort fristlos kündigen kann. Es ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Es gibt jedoch noch weitere Gründe, aus denen Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin Ihnen fristlos kündigen kann. Dazu zählen unter anderem:
- eine durch Sie verursachte erhebliche und andauernde Lärmbelästigung
- Sie belästigen die Hausbewohner
- eine unerlaubte Untervermietung der vermieteten Wohnräume
- Gefährdung der Mietsache (beispielsweise lüften Sie die Wohnung nicht ordnungsgemäß)
- Sie zahlen die Miete ständig unpünktlich
Was ist eine Eigenbedarfskündigung?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass vermietende Parteien einen Mietvertrag ordentlich kündigen können, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Vermieter und Vermieterinnen die vermietete Wohnung bzw. das vermietete Haus selbst bewohnen wollen. Sie können auch dann ein berechtigtes Interesse vorweisen, wenn sie die vermietete Sache für Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigen. In diesen Fällen ist eine sogenannte Eigenbedarfskündigung möglich. Da der Vermieter oder die Vermieterin einen eigenen Bedarf am Wohnraum hat, hat er bzw. sie das Recht, zu kündigen.
Was ist ein Mietaufhebungsvertrag?
Bei einem Mietaufhebungsvertrag handelt es sich um einen gewöhnlichen Aufhebungsvertrag. Aufhebungsverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die beiden Vertragsparteien darauf einigen, das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Datum vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Es handelt sich beim Mietaufhebungsvertrag rein rechtlich außerdem um keine Kündigung.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen die Kündigung eines Mietverhältnisses unwirksam sein kann. Gibt der Vermieter bzw. die Vermieterin in seiner bzw. ihrer Kündigung beispielsweise keinen Kündigungsgrund an, so ist die Kündigung unwirksam. Außerdem liegt eine Unwirksamkeit der Kündigung vor, wenn die Kündigung nicht unterschrieben worden ist. Als Mieter oder Mieterin sollten Sie jede Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Ihr Rechtsanwalt Uwe Heichel steht Ihnen für diese Prüfung jederzeit gerne zur Verfügung.